Allgemeine Geschäftsbedingungen

Besondere Teilnahmebedingungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aussteller

Veranstalter:
Mitteldeutsche Verlags- und Druckhaus GmbH
Delitzscher Straße 65
06112 Halle (Saale)

Organisatorische Abwicklung:
Media Anhalt GmbH
Kavalierstraße 74-76
06844 Dessau-Roßlau

Veranstaltungsort: Rathaus-Center Dessau, untere Mall, Kavalierstraße 49, 06844 Dessau-Roßlau

Veranstaltungstermin: 27. August 2027

Öffnungszeiten: 10:00 bis 17:00 Uhr

Aufbau: 07:00 bis 09:30 Uhr

Abbau: 17:00 bis spätestens 18:30 Uhr

Änderungen der vorgenannten Zeiten bleiben nach Maßgabe dieser Teilnahmebedingungen vorbehalten.

Anmeldeschluss: 15. Juni 2027

Stand: 27. Oktober 2026 – Entwurfsfassung zur rechtlichen Prüfung

Teil A – Besondere Teilnahmebedingungen

  1. Geltungsbereich und Rangfolge

Für die Teilnahme an der START NOW – Karrieremesse am 27. August 2027 gelten diese Besonderen Teilnahmebedingungen sowie die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Besonderen Teilnahmebedingungen enthalten veranstaltungsspezifische Regelungen. Bei Widersprüchen zwischen den Besonderen Teilnahmebedingungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen die Besonderen Teilnahmebedingungen vor.

  1. Veranstalter und organisatorische Abwicklung

Vertragspartner des Ausstellers und Veranstalter der Messe ist die Mitteldeutsche Verlags- und Druckhaus GmbH, Delitzscher Straße 65, 06112 Halle (Saale).

Die Media Anhalt GmbH übernimmt die organisatorische Abwicklung der Veranstaltung und steht den Ausstellern als Ansprechpartnerin für organisatorische Fragen zur Verfügung.

Soweit die Media Anhalt GmbH im Rahmen der Organisation Erklärungen oder Mitteilungen für den Veranstalter entgegennimmt oder abgibt, handelt sie im Rahmen ihrer jeweiligen Bevollmächtigung.

Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Mitteldeutsche Verlags- und Druckhaus GmbH.

  1. Veranstaltungsort und Veranstaltungstermin

Die Messe findet am 27. August 2027 im Rathaus-Center Dessau, untere Mall, Kavalierstraße 49, 06844 Dessau-Roßlau, statt.

Die Öffnungszeiten für Besucher sind von 10:00 bis 17:00 Uhr.

  1. Auf- und Abbau

Der Aufbau der Ausstellerstände erfolgt am Veranstaltungstag von 07:00 bis 09:30 Uhr. Der Abbau beginnt nach dem offiziellen Veranstaltungsende um 17:00 Uhr und muss bis spätestens 18:30 Uhr abgeschlossen sein.

Der Aussteller ist dafür verantwortlich, die vorgesehenen Auf- und Abbauzeiten einzuhalten und seinen Stand rechtzeitig betriebsbereit einzurichten.

Änderungen der Zeiten aus organisatorischen, behördlichen oder sonstigen sachlich gerechtfertigten Gründen bleiben vorbehalten. Der Veranstalter informiert die Aussteller hierüber rechtzeitig, soweit dies möglich und zumutbar ist.

  1. Anmeldeschluss

Anmeldeschluss ist der 15. Juni 2027. Nach diesem Termin eingehende Anmeldungen können berücksichtigt werden, sofern noch Standflächen verfügbar sind und der Veranstalter die Anmeldung ausdrücklich annimmt.

  1. Zulassung

Zur Teilnahme zugelassen werden können Unternehmen, Verbände, Institutionen und sonstige Organisationen, deren Angebote und Tätigkeiten dem Charakter und dem thematischen Schwerpunkt der Karrieremesse entsprechen.

Über die Zulassung entscheidet der Veranstalter nach sachgerechten Kriterien unter Berücksichtigung des Veranstaltungskonzepts, der verfügbaren Standflächen und der organisatorischen Möglichkeiten.

Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Ablehnungen erfolgen nicht willkürlich oder diskriminierend.

Die Aufnahme weiterer Unternehmen oder Organisationen in einen Ausstellerstand ist vorab beim Veranstalter anzumelden und bedarf dessen Zustimmung. Für Mitaussteller wird im Rahmen dieser Veranstaltung keine gesonderte Mitausstellergebühr erhoben.

  1. Anmeldung und Vertragsschluss

Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über das vom Veranstalter bereitgestellte Anmeldeformular oder über einen vom Veranstalter ausdrücklich zugelassenen Anmeldeweg.

Mit der Anmeldung gibt der Aussteller ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Teilnahmevertrages ab und erkennt diese Besonderen Teilnahmebedingungen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

Der Teilnahmevertrag kommt erst mit der Annahme der Anmeldung durch den Veranstalter zustande. Die Annahme wird durch eine Teilnahmebestätigung in Textform dokumentiert.

Besondere Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, begründen jedoch keinen Anspruch auf eine bestimmte Standposition. Anmeldungen unter Vorbehalt werden nur berücksichtigt, wenn der Veranstalter dies ausdrücklich bestätigt.

  1. Standflächen und Messepakete

Der Umfang der gebuchten Leistungen, die Standgröße, die Ausstattung und der Preis ergeben sich aus dem Anmeldeformular, der gewählten Paketbeschreibung und der Teilnahmebestätigung.

Abweichungen oder Zusatzleistungen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Veranstalter in Textform.

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

  1. Standgrenzen und Rückgabe der Standfläche

Die im Standplan festgelegten Standgrenzen sind einzuhalten. Ausstellungsgegenstände, Mobiliar und Werbemittel dürfen nicht in benachbarte Standflächen, Verkehrsflächen oder Rettungswege hineinragen.

Die Standfläche ist nach Ende der Veranstaltung spätestens bis zum festgelegten Ende der Abbauzeit vollständig geräumt und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

Vom Aussteller verursachte Klebstoffreste, Befestigungsmaterialien und sonstige Rückstände sind vollständig und ohne Beschädigung des Untergrundes zu entfernen.

Kommt der Aussteller diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Veranstalter nach vorheriger Aufforderung und angemessener Fristsetzung die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Ausstellers durchführen lassen. Bei Gefahr im Verzug ist eine vorherige Aufforderung entbehrlich.

Die Haftung des Ausstellers für schuldhaft verursachte Schäden bleibt unberührt.

Teil B – Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeine Regelungen
  2. Anmeldung und Datenschutz

Der Aussteller ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner im Anmeldeformular gemachten Angaben verantwortlich. Änderungen vertragsrelevanter Angaben sind dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.

Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten, soweit dies für die Bearbeitung der Anmeldung, die Durchführung und Abwicklung des Teilnahmevertrages, die Kommunikation mit dem Aussteller, die Rechnungsstellung und die Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.

Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage der jeweils einschlägigen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere – je nach Zweck – zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und zur Vertragserfüllung, zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung berechtigter Interessen.

Soweit personenbezogene Daten an Dienstleister oder sonstige Empfänger übermittelt werden, erfolgt dies nur, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich, gesetzlich zulässig oder auf einer wirksamen Einwilligung beruhend ist. Mit der Organisation der Veranstaltung beauftragte Dienstleister dürfen Daten im erforderlichen Umfang erhalten. Eine Weitergabe zu eigenen Werbezwecken Dritter erfolgt nicht ohne eine hierfür erforderliche Rechtsgrundlage.

Der Veranstalter informiert die betroffenen Personen gesondert über die verantwortliche Stelle, die konkreten Verarbeitungszwecke, die Rechtsgrundlagen, die Empfänger, die Speicherdauer sowie die ihnen zustehenden Datenschutzrechte. Maßgeblich ist das bei der Anmeldung bereitgestellte Datenschutzinformationsblatt.

Eine Einwilligung in optionale Verarbeitungen, insbesondere in zusätzliche Werbemaßnahmen oder eine Veröffentlichung von Kontaktdaten, wird – soweit erforderlich – gesondert eingeholt. Sie ist freiwillig und kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Die Teilnahme an Besucherbefragungen, Auswertungsprogrammen oder sonstigen zusätzlichen Datenerhebungen ist nicht allein aufgrund dieser AGB verpflichtend. Eine Verpflichtung kann sich nur aus einer gesonderten, transparenten und wirksamen Vereinbarung ergeben.

Der Veranstalter darf Informationen über die Veranstaltung und die Teilnahme des Ausstellers veröffentlichen, soweit dies für die Veranstaltungsberichterstattung und -werbung rechtlich zulässig ist. Die Veröffentlichung personenbezogener Kontaktdaten oder sonstiger nicht allgemein zugänglicher Informationen setzt eine entsprechende Rechtsgrundlage voraus.

  1. Zulassung und Ausschluss

Der Veranstalter ist berechtigt, die Zulassung aus sachlich gerechtfertigten Gründen abzulehnen oder eine bereits erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die einer ordnungsgemäßen Teilnahme entgegenstehen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Aussteller bei der Anmeldung wesentliche falsche Angaben gemacht hat, Teilnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder trotz Aufforderung erhebliche Verstöße gegen diese Teilnahmebedingungen nicht abstellt.

Soweit es die Umstände erlauben, erhält der Aussteller vor einem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Beseitigung des Verstoßes. Gesetzliche Rechte der Parteien bleiben unberührt.

  1. Platzierung

Die Zuteilung der Standfläche erfolgt durch den Veranstalter unter Berücksichtigung des Veranstaltungskonzepts, der örtlichen Gegebenheiten und der verfügbaren Flächen.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Standposition besteht nicht, sofern eine solche nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

Der Veranstalter darf die Standaufteilung aus sachlich gerechtfertigten organisatorischen, sicherheitsbezogenen oder behördlichen Gründen anpassen. Dabei wird er die berechtigten Interessen der betroffenen Aussteller angemessen berücksichtigen.

Der Aussteller darf die zugeteilte Standfläche ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters weder mit anderen Ausstellern tauschen noch ganz oder teilweise Dritten überlassen.

  1. Mitaussteller und Gemeinschaftsstände

Mitaussteller sind Unternehmen oder Organisationen, die mit eigenem Personal oder eigenen Ausstellungsgegenständen auf dem Stand eines Hauptausstellers vertreten sind.

Mitaussteller müssen vorab beim Veranstalter angemeldet und von diesem zugelassen werden. Der Hauptaussteller bleibt für die Einhaltung dieser Teilnahmebedingungen durch die von ihm angemeldeten Mitaussteller verantwortlich, soweit er deren Verhalten zu vertreten hat.

Bei Gemeinschaftsständen ist ein bevollmächtigter Ansprechpartner zu benennen, der berechtigt ist, die organisatorischen Erklärungen für die beteiligten Aussteller entgegenzunehmen und abzugeben. Eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Aussteller wird hierdurch nicht begründet, sofern sie nicht gesondert wirksam vereinbart wurde.

  1. Verkauf, Werbung und Schutzrechte

Der Direktverkauf von Ausstellungsgegenständen und Produkten ist zulässig, sofern er dem Charakter der Karrieremesse entspricht und gesetzliche Vorschriften eingehalten werden.

Der Veranstalter kann die Entfernung von Gegenständen, Werbemitteln oder Angeboten verlangen, wenn diese gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen, Sicherheitsrisiken verursachen, andere Aussteller unzumutbar beeinträchtigen oder dem Zweck der Veranstaltung wesentlich widersprechen. Bei Gefahr im Verzug darf der Veranstalter geeignete Sofortmaßnahmen ergreifen.

Werbung ist grundsätzlich auf die zugeteilte Standfläche und die eigenen Angebote des Ausstellers zu beschränken. Werbeaktionen außerhalb des Standes, das Verteilen von Werbematerial in Gängen sowie das gezielte Ansprechen von Besuchern außerhalb der Standfläche bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.

Musik-, Licht- und sonstige Vorführungen, die andere Aussteller oder Besucher beeinträchtigen können, sind vorab anzumelden und bedürfen der Zustimmung des Veranstalters. Gesetzliche Genehmigungen und gegebenenfalls anfallende Lizenzgebühren, insbesondere gegenüber Verwertungsgesellschaften, trägt der Aussteller, soweit sie durch seine Nutzung veranlasst werden.

Der Aussteller stellt sicher, dass er über alle erforderlichen Rechte an den verwendeten Texten, Bildern, Marken, Musikstücken und sonstigen Materialien verfügt.

Der Veranstalter darf im Rahmen der Veranstaltungsberichterstattung und -werbung Übersichtsaufnahmen der Messe und der Stände anfertigen und verwenden, soweit dies rechtlich zulässig ist. Bei erkennbaren Personen und sonstigen geschützten Rechten werden die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen beachtet. Weitergehende Aufnahmen oder Nutzungen, die eine gesonderte Einwilligung erfordern, erfolgen nur auf entsprechender Rechtsgrundlage.

  1. Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

Die Preise für die gebuchten Messepakete und Zusatzleistungen ergeben sich aus dem Anmeldeformular, der Paketbeschreibung und der Teilnahmebestätigung.

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Rechnung wird durch die Mitteldeutsche Verlags- und Druckhaus GmbH gestellt. Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen. Fehlt eine Zahlungsfrist, ist der Rechnungsbetrag mit Zugang der Rechnung fällig.

Einwendungen gegen eine Rechnung sollen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang in Textform mitgeteilt werden. Gesetzliche Rechte des Ausstellers, insbesondere bei begründeten Einwendungen oder fehlerhaften Rechnungen, bleiben unberührt.

Zusatzleistungen, die nicht im gebuchten Messepaket enthalten sind, werden gesondert berechnet, sofern sie vom Aussteller beauftragt oder von ihm nachträglich ausdrücklich genehmigt wurden.

  1. Stornierung, Rücktritt und Kündigung

7.1 Stornierung durch den Aussteller

Die Stand- beziehungsweise Paketbuchung kann bis einschließlich 15. Juni 2027 kostenfrei storniert werden. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierungserklärung beim Veranstalter in Textform.

Bei einer Stornierung nach dem 15. Juni 2027 kann der Veranstalter Ersatz des durch die Stornierung verursachten Schadens nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Bei der Berechnung werden ersparte Aufwendungen, zumutbare Möglichkeiten einer anderweitigen Nutzung oder Vermietung der Standfläche sowie sonstige schadensmindernde Umstände angemessen berücksichtigt.

Dem Aussteller bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines höheren, konkret entstandenen Schadens vorbehalten.

Eine anderweitige Vermietung oder Vergabe der Standfläche wird bei der Berechnung eines etwaigen Schadens angemessen berücksichtigt. Eine doppelte Erstattung desselben Schadens ist ausgeschlossen.

Die bloße Nichtteilnahme an der Veranstaltung gilt nicht als Stornierung und entbindet den Aussteller nicht automatisch von seinen vertraglichen Verpflichtungen.

7.2 Kündigung durch den Veranstalter aus wichtigem Grund

Der Veranstalter kann den Teilnahmevertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Aussteller wesentliche Vertragspflichten verletzt und die Pflichtverletzung trotz einer angemessenen Fristsetzung nicht beseitigt, soweit eine Fristsetzung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.

Ein wichtiger Grund kann außerdem vorliegen, wenn die Zulassung auf wesentlichen falschen Angaben beruht, Teilnahmevoraussetzungen nachträglich entfallen oder vom Aussteller verursachte Umstände eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit oder der ordnungsgemäßen Durchführung der Messe darstellen.

Im Falle einer berechtigten Kündigung bleiben Ansprüche des Veranstalters auf Ersatz eines nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähigen Schadens bestehen. Ersparte Aufwendungen und zumutbare Möglichkeiten der anderweitigen Vergabe der Standfläche werden berücksichtigt. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7.3 Absage durch den Veranstalter

Sagt der Veranstalter die Messe vor ihrem Beginn endgültig ab, entfällt die Verpflichtung des Ausstellers zur Zahlung des Entgelts für die nicht erbrachten Veranstaltungsleistungen. Bereits gezahlte Entgelte für diese Leistungen werden zurückerstattet.

Soweit der Veranstalter bereits gesondert beauftragte und tatsächlich erbrachte Zusatzleistungen nachweisen kann, die nicht von der Absage betroffen sind und für den Aussteller weiterhin nutzbar bleiben, können diese nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet werden.

Weitergehende Ansprüche des Ausstellers, insbesondere auf Ersatz von Reise-, Personal-, Transport-, Übernachtungs- oder sonstigen Folgekosten, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Haftungsregelungen dieser AGB. Sie sind nicht allein aufgrund der Absage pauschal ausgeschlossen.

7.4 Wirtschaftlich unzumutbare Durchführung

Der Veranstalter darf die Veranstaltung aus sachlich gerechtfertigten Gründen absagen, wenn ihre Durchführung unter Berücksichtigung der verfügbaren Ausstellerzahl, der Kosten und der sonstigen tatsächlichen Umstände wirtschaftlich unzumutbar wird. Die Entscheidung muss auf nachvollziehbaren Umständen beruhen.

Für die finanziellen Folgen einer solchen Absage gilt Ziffer 7.3.

  1. Höhere Gewalt und sonstige nicht zu vertretende Umstände

Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terror, erhebliche behördliche Eingriffe, Epidemien oder Pandemien sowie vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse gehören.

Ist die Durchführung der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder eines sonstigen vom Veranstalter nicht zu vertretenden Umstands unmöglich oder unzumutbar, darf der Veranstalter die Veranstaltung absagen, unterbrechen, verkürzen oder verlegen, soweit dies erforderlich und zumutbar ist.

Bei einer endgültigen Absage gelten die Regelungen in Ziffer 7.3 entsprechend.

Wird die Veranstaltung zeitlich oder räumlich verlegt, informiert der Veranstalter die Aussteller so früh wie möglich über den neuen Termin beziehungsweise Veranstaltungsort und die wesentlichen Änderungen.

Die Anmeldung gilt für den Ersatztermin oder Ersatzort nur dann unverändert fort, wenn dies für den Aussteller unter Berücksichtigung der Umstände zumutbar ist. Andernfalls kann der Aussteller innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform vom Vertrag zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen werden im Umfang der nicht erbrachten Leistungen zurückerstattet.

Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Haftungsregelungen dieser AGB.

  1. Haftung und Versicherung

Der Veranstalter haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Veranstalter auch bei fahrlässiger Pflichtverletzung nach den gesetzlichen Vorschriften.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter, vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen, nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Teilnahmevertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertrauen darf.

In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften besteht, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, oder soweit der Veranstalter eine Garantie ausdrücklich übernommen hat.

Soweit die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

Der Aussteller haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er, seine gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Beauftragten oder Mitaussteller schuldhaft verursachen. Dies umfasst insbesondere Schäden an Räumlichkeiten, Böden, Wänden, Einrichtungen und zur Verfügung gestelltem Material.

Der Aussteller ist selbst für die Beaufsichtigung und Sicherung seines Standes sowie seiner Ausstellungsgegenstände verantwortlich. Es wird empfohlen, eine ausreichende Betriebs- und Veranstaltungshaftpflichtversicherung sowie bei Bedarf eine Versicherung für Ausstellungsgegenstände und Transport abzuschließen.

  1. Ausstellerausweise

Die Aussteller erhalten die in der jeweiligen Paketbeschreibung oder Teilnahmebestätigung vorgesehene Anzahl an Ausstellerausweisen, soweit solche vorgesehen sind.

Ausstellerausweise dienen der Identifikation und sind nicht übertragbar, sofern der Veranstalter nichts Abweichendes ausdrücklich gestattet.

  1. Fotografieren, Filmen und Berichterstattung

Der Veranstalter darf die Veranstaltung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dokumentieren und über sie berichten.

Der Aussteller darf innerhalb seines Standes für eigene Dokumentationszwecke fotografieren und filmen, sofern Rechte Dritter gewahrt bleiben und andere Aussteller oder Besucher nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Gewerbliche Foto-, Film- oder Tonaufnahmen außerhalb des eigenen Standes bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters. Gesetzliche Persönlichkeits-, Datenschutz- und Urheberrechte sind zu beachten.

  1. Standbau und technische Bestimmungen
  2. Standbau und Sicherheit

Der Aussteller ist für den sicheren Aufbau, die ordnungsgemäße Einrichtung und den Betrieb seines Standes verantwortlich. Stände, Möbel, Exponate und Werbeträger müssen standsicher sein und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den behördlichen Anforderungen sowie den technischen Vorgaben des Veranstaltungsortes entsprechen.

Der Aussteller hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Leben, Gesundheit und Eigentum nicht gefährdet werden und Rettungswege, Notausgänge, Feuerlöscheinrichtungen und Sicherheitshinweise jederzeit zugänglich beziehungsweise sichtbar bleiben.

Soweit für den Standbau oder einzelne Installationen Genehmigungen, Prüfungen oder Nachweise erforderlich sind, hat der Aussteller diese rechtzeitig einzuholen beziehungsweise vorzulegen.

  1. Genehmigungspflichtige Standbauten

Standbauten und Einrichtungen müssen den Vorgaben des Veranstaltungsortes und den vom Veranstalter bekannt gegebenen technischen Richtlinien entsprechen.

Für besondere oder von den vorgegebenen Standards abweichende Standbauten, insbesondere Konstruktionen mit besonderen Höhen, Lasten oder Sicherheitsanforderungen, ist vor Beginn des Aufbaus die erforderliche Zustimmung des Veranstalters und gegebenenfalls des Betreibers des Veranstaltungsortes einzuholen.

Der Veranstalter kann die Vorlage geeigneter Pläne, Prüfbescheinigungen oder sonstiger Nachweise verlangen, soweit dies zur Gewährleistung eines sicheren Veranstaltungsbetriebs erforderlich ist.

  1. Hausordnung und Verhaltensregeln

Während der gesamten Veranstaltung einschließlich der Auf- und Abbauzeiten gelten die Hausordnung des Veranstaltungsortes und die rechtmäßigen Anordnungen des Veranstalters sowie des Betreibers.

Der Aussteller und seine Mitarbeiter haben diesen Anordnungen Folge zu leisten.

Gänge, Rettungswege, Notausgänge und Zugänge zu Sicherheitseinrichtungen sind stets freizuhalten. Der Veranstalter darf Gegenstände, die Sicherheitsrisiken verursachen oder unzulässig abgestellt wurden, nach Möglichkeit nach vorheriger Aufforderung und bei Gefahr im Verzug unverzüglich entfernen lassen. Die dadurch erforderlichen und angemessenen Kosten können dem verantwortlichen Aussteller auferlegt werden.

  1. Vorzeitiger Abbau und Vertragsverstöße

Der Abbau des Standes und der Abtransport von Ausstellungsgegenständen vor dem offiziellen Ende der Veranstaltung sind ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht zulässig.

Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen kann der Veranstalter geeignete, verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um einen ordnungsgemäßen und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten.

Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Eine Vertragsstrafe wird durch diese Bestimmung nicht begründet.

  1. Zurückgelassene Gegenstände

Gegenstände, die nach Ablauf der festgelegten Abbauzeit auf der Standfläche zurückgelassen werden, kann der Veranstalter nach vorheriger Aufforderung und angemessener Fristsetzung auf Kosten des Ausstellers entfernen und einlagern lassen.

Bei Gegenständen, von denen eine unmittelbare Gefahr ausgeht, oder bei sonstigen dringenden Umständen kann die Entfernung ohne vorherige Fristsetzung erfolgen.

Kommt der Aussteller einer Aufforderung zur Abholung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, darf der Veranstalter weitere erforderliche Maßnahmen ergreifen. Entsorgung oder Verwertung erfolgen nur, soweit dies rechtlich zulässig ist. Notwendige und angemessene Kosten trägt der verantwortliche Aussteller, soweit er die Zurücklassung zu vertreten hat.

III. Weitere Leistungen

  1. Bewachung und Sicherheit

Der Veranstalter kann eine allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgeländes organisieren. Eine individuelle Bewachung einzelner Stände oder Ausstellungsgegenstände ist damit nicht verbunden, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Der Aussteller ist selbst für die Beaufsichtigung seines Standes und seiner Gegenstände verantwortlich. Dies gilt insbesondere während der Auf- und Abbauzeiten sowie außerhalb der Öffnungszeiten.

Eine Haftung des Veranstalters richtet sich nach Ziffer I.9 dieser AGB.

  1. Reinigung und Abfallentsorgung

Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung der Veranstaltungsflächen und der Gänge, soweit dies mit dem Betreiber vereinbart ist.

Die Reinigung des eigenen Standes obliegt dem Aussteller. Abfälle sind entsprechend den am Veranstaltungsort geltenden Vorgaben zu trennen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Der Aussteller hat die Standfläche nach Ende der Veranstaltung in geräumtem und ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Zusätzliche Reinigungs- oder Entsorgungskosten, die durch vom Aussteller verursachte besondere Verschmutzungen oder eine nicht ordnungsgemäße Räumung entstehen, können ihm in angemessener Höhe in Rechnung gestellt werden.

  1. Versorgungsanschlüsse und technische Leistungen

Soweit Strom-, Wasser-, Telekommunikations- oder sonstige Versorgungsanschlüsse angeboten werden, richten sich Verfügbarkeit, Umfang und Kosten nach der jeweiligen Paketbeschreibung, der gesonderten Beauftragung und den technischen Bedingungen des Veranstaltungsortes.

Installationen, die aus Sicherheits- oder Betriebsgründen nur durch zugelassene Fachunternehmen ausgeführt werden dürfen, sind durch diese Unternehmen vorzunehmen.

Der Aussteller hat sicherzustellen, dass von ihm eingesetzte Geräte und Installationen den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen. Für Schäden, die er durch schuldhaft fehlerhafte, unzulässige oder nicht ordnungsgemäß angemeldete Installationen verursacht, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften.

Unterbrechungen oder Schwankungen der Versorgung begründen Ansprüche nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelung in Ziffer I.9.

  1. Behördliche Genehmigungen und gesetzliche Vorschriften

Der Aussteller ist für die Einhaltung der für seinen Stand, seine Angebote, seine Beschäftigten und seine Aktivitäten geltenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

Soweit für seine Teilnahme besondere behördliche Genehmigungen oder Anzeigen erforderlich sind, hat er diese rechtzeitig einzuholen beziehungsweise vorzunehmen.

Dies gilt insbesondere für gewerbe-, gesundheits-, sicherheits-, urheber- und kennzeichenrechtliche Vorschriften sowie gegebenenfalls einschlägige Bestimmungen zum Arbeits- und Brandschutz.

  1. Schlussbestimmungen
  2. Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen des Teilnahmevertrages bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, soweit sie nicht von den Parteien wirksam getroffen wurden.

  1. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen, soweit deren Ausschluss gesetzlich zulässig ist.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Magdeburg.

Ist der Aussteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Magdeburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Teilnahmevertrag, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gerichtsstand.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer AGB-Bestimmungen wird nicht vereinbart.

  1. Inkrafttreten und Stand

Diese Bedingungen gelten für die START NOW – Karrieremesse am 27. August 2027 in Dessau-Roßlau.