Allgemeine Geschäftsbedingungen

START NOW Jobmesse Dessau

 

1. Teilnahmebedingungen

Den Besonderen Geschäftsbedingungen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an der Start Now - Jobmesse der Mediengruppe Mitteldeutsche Verlags- und Druckhaus GmbH zugrunde. Soweit in diesen Besonderen Geschäftsbedingungen anderweitige Festlegungen getroffen werden, gelten die hier folgenden Bestimmungen.

2. Veranstalter

Mitteldeutsche Verlags- und Druckhaus GmbH Delitzscher Str. 65, 06112 Halle (Saale)

4. Veranstaltungsort

Rathaus-Center Dessau, untere Mall, Kavalierstr. 49, 06844 Dessau-Roßlau

5. Veranstaltungstermin

22.08.2025

6. Öffnungszeiten

22.08.2025, 10 – 17 Uhr
Änderungen vorbehalten.

7. Aufbauzeiten

22.08.2025, 07.00 – 09.30 Uhr
Für die fristgerechte Einhaltung haftet der Aussteller.
Änderungen vorbehalten.

8. Abbauzeiten

22.08.2025, ab 17.00 Uhr bis spät. 18.30 Uhr
Änderungen vorbehalten.

9. Anmeldeschluss

13.06.2025

10. Zulassung

Zur Ausstellung können nur Firmen, Verbände und Institutionen zugelassen werden, die der Nomenklatur der Veranstaltung entsprechen. Über die Zulassung zur Veranstaltung und die Platzierung entscheidet der Veranstalter nach eigenem Ermessen. Die Aufnahme zusätzlicher Unternehmen in den angemieteten Stand ist nur als registrierter Mitaussteller möglich. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Es wird keine Mitausstellergebühr erhoben.

11. Anmeldung

Bitte benutzen Sie zur Anmeldung die vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Formulare. Besondere Platzierungswünsche als Bedingung für eine Beteiligung können nicht anerkannt werden. Ebenso werden Anmeldungen unter Vorbehalt nicht berücksichtigt. Mit Abgabe der Anmeldung erkennt der Teilnehmer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mediengruppe Mitteldeutsche Verlags- und Druckhaus GmbH zur Teilnahme an der START NOW – Jobmesse sowie die Besonderen Geschäftsbedingungen für die START NOW - Jobmesse an.

12. Standflächenmiete

Gemäß der aufgeführten Messepakete.

13. Richtlinien

Die im Standplan definierten vorgegebenen Standgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Die Standfläche ist im ursprünglichen Zustand am 22.08.2025 spätestens bis 18.30 Uhr zu dem des Abbaus durch den Veranstalter festgesetzten Termin zurückzugeben. Auf den Standbau oder den Boden aufgebrachtes Material (z.B. Klebstoffreste) sind einwandfrei ohne Beschädigung des Untergrundes zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten. Der Aussteller haftet darüber hinaus für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials. I.

ALLGEMEINES

1. Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt unter Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Aussteller haftet für Fehler beim Ausfüllen der Formulare. Mit der Anmeldung erklärt sich der Aussteller damit einverstanden, dass seine Angaben für Zwecke der Veranstaltungsbearbeitung gespeichert, ausgewertet und im Zusammenhang hiermit ggf. auch an Dritte weitergegeben werden. Er verpflichtet sich auch zur Beteiligung an Besucher- und Auswertungsprogrammen und erklärt sich damit einverstanden, dass Informationen über seine Beteiligung über Medien verbreitet werden.

2. Zulassung

Der Vertrag kommt mit der Annahme der rechtsverbindlich und vollständig ausgefüllten Standanmeldung des Ausstellers zustande. Dokumentiert wird der Abschluss durch eine schriftliche Teilnahmebestätigung durch den Veranstalter. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Aussteller bzw. Mitaussteller von der Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen.

3. Platzierung

Die Platzierung wird unter Berücksichtigung des Themas sowie der zur Verfügung stehenden Flächen durch den Veranstalter vorgenommen. Ein Tausch der zugeteilten Standfläche mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne schriftliche Genehmigung nicht erlaubt. Der Veranstalter darf von der vom Aussteller gewünschten Form und Lage des zugeteilten Platzes abweichen. Dadurch werden weder Ersatzansprüche des Ausstellers noch ein Recht zum Rücktritt begründet. Der Aussteller muss akzeptieren, dass sich bei Beginn der Veranstaltung die Lage der übrigen Stände gegenüber der ursprünglichen Planung verändert haben kann. Ersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.

4. Mitaussteller

Mitaussteller ist, wer am Stand eines Ausstellers mit eigenem Personal und Material ausstellt. Die Teilnahme von Mitausstellern ist nur zulässig, wenn diese vorab angemeldet wird. Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Platz mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten gemeinschaftlichen Ausstellungsvertreter zu benennen, mit dem allein die Verhandlungen seitens des Veranstalters erfolgen. Der Bevollmächtigte haftet für ein Verschulden seiner Vollmachtgeber wie auch für eigenes Verschulden.

5. Verkaufsregelungen

Der Direktverkauf von Ausstellungsgütern ist vom Veranstalter zugelassen. Der
Verkauf von Produkten, die dem Charakter der Veranstaltung widersprechen, ist nicht erlaubt. Darüber hinaus sind die Vorschriften der Preisangabenverordnung zu beachten. Der Veranstalter kann verlangen, dass Ausstellungsgüter entfernt werden, die in der Standanmeldung nicht enthalten waren oder sich als belästigend oder gefährdend erweisen oder auch mit dem Veranstaltungsziel nicht vereinbar sind. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so entfernt der Veranstalter die Veranstaltungsgüter auf Kosten des Ausstellers. Urheberrechtliche und sonstige gewerbliche Schutzrechte an den Ausstellungsgütern hat der Aussteller sicherzustellen.

6. Zahlungsbedingungen

Die Miete der Standfläche (Paketpreise) und alle sonstigen Entgelte sind Nettopreise, zu denen zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ausgewiesen wird und zu entrichten ist. Für die Standfläche erhält der Aussteller nach der Veranstaltung eine Rechnung. Sämtliche Rechnungen sind mit Zugang zur Zahlung fällig. Beanstandungen der Rechnung können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserteilung schriftlich gegenüber dem Veranstalter erfolgen.

7. Vertragsauflösung

Die Standbuchung/Paketbuchung ist bis zum 13.06.2025 kostenfrei stornierbar. Danach werden 100 % der Paketpreise fällig. Der Paketpreis ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn der Aussteller seine Teilnahme absagt oder ohne eine solche Absage an der Veranstaltung nicht teilnimmt. Eine Reduzierung der Zahlungsverpflichtung kann nur erfolgen, wenn der Veranstalter die Standfläche weitervermieten kann. Im Zweifelsfall hat der Aussteller dem Veranstalter nachzuweisen, dass der Veranstalter eine mögliche Vermietung unterlassen hat. Der Veranstalter ist zur Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung berechtigt, wenn der Aussteller seine ihm aufgrund dieses Vertrages obliegenden Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt hat und der Stand nicht rechtzeitig vor Eröffnung der Veranstaltung erkennbar belegt ist. Ferner kann der Veranstalter den Vertrag aus wichtigem Grund ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die Standzuteilung aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erfolgte bzw. die Voraussetzungen zur Standzulassung nicht mehr bestehen und der Aussteller dies zu vertreten hat. Die Verpflichtung des Ausstellers zur Zahlung der Paketpreise entsprechend Punkt 6 sowie zur Bezahlung aller durch seine Anmeldung veranlassten Leistungen bleibt in diesen Fällen bestehen. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter die Standfläche anderweitig vergeben kann. Im Zweifelsfall hat der Aussteller dem Veranstalter nachzuweisen, dass er eine mögliche Vermietung unterlassen hat. Der Veranstalter behält sich vor, eine Veranstaltung abzusagen, wenn die unveränderte Durchführung der Veranstaltung mangels Ausstellerinteresse wirtschaftlich unzumutbar ist. Die bis zu diesem Zeitpunkt angemeldeten Aussteller haben kein Anrecht auf Schadensersatz für den Veranstaltungsausfall. Die bereits geleisteten Anzahlungen seitens des Ausstellers werden zurückgezahlt.

8. Höhere Gewalt

Ist der Veranstalter aufgrund von höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, genötigt, die Veranstaltung zu kürzen, zu verschieben oder abzusagen, wird der Aussteller von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Standmiete und sonstiger Kosten insoweit frei. Der Aussteller erhält hieraus weder Kündigungsrechte noch Schadensersatzansprüche. Wenn die Veranstaltung aus wichtigem Grund zeitlich oder räumlich verlegt werden muss, gilt die Anmeldung des
Ausstellers auch für den neuen Termin und zu den neuen Bedingungen, falls der entsprechenden Mitteilung des Veranstalters nicht binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprochen wird.

9. Haftung/Versicherung

Die Haftung des Veranstalters für Schäden, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht – für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; – in Fällen einfacher und leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen – für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In den Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für gewerbliche Kunden sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit durch den Veranstalter ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis an den Veranstalter gerichtlich geltend gemacht werden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und - beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung seiner Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Haftpflichtversicherung besteht. Sie gelten auch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit nach zwingenden Normen des Produkthaftungsrechts für Personen und Sachschäden gehaftet wird. Der Aussteller haftet für alle Personen- und Sachschäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden. Die Haftung umfasst insbesondere auch Beschädigungen der Räumlichkeiten und der Umgebung.

10. Werbung/ Unterhaltung /Aufzeichnungen

Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt. Das Herumtragen oder -fahren von Werbeträgern auf dem Veranstaltungsgelände sowie das Verteilen von Drucksachen und Kostproben außerhalb des gemieteten Standes ist ohne vorherige Genehmigung des Veranstalters nicht gestattet. Dies gilt auch für das Ansprechen und Befragen von Besuchern außerhalb des eigenen Standes. Musik- und Lichtdarbietungen jeder Art sowie der Betrieb von Lautsprecheranlagen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Veranstalter und sind vor Veranstaltungsbeginn anzumelden. Diese Genehmigung kann ebenso wie eine Genehmigung zur Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten oder Lichtbildgeräten im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes eingeschränkt oder widerrufen werden. Bei Wiedergabe vervielfältigter Musik ist es Sache des Ausstellers, die entsprechenden Aufführungsgenehmigungen einzuholen und die Gebühren hierfür zutragen. Der Veranstalter ist berechtigt, über Stände und Ausstellungsgüter der Aussteller in Wort und Bild zu berichten und die Aufnahmen für die Veranstaltungswerbung zu verwenden. Das gewerbliche Fotografieren, Filmen
und Zeichnen innerhalb des Veranstaltungsgeländes bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Veranstalter.

II. STÄNDE

1. Standbaubestimmungen

Ausstellungsstände, einschließlich Einrichtungen und Exponaten sowie Werbeträger, sind so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit der Stände ist der Aussteller verantwortlich und ggf. nachweispflichtig. Soweit nicht anders vermerkt, ist die Gestaltung des Standes unter Einhaltung aller Vertragsbedingungen Sache des Ausstellers. Der Abtransport von Gütern sowie der Abbau von Ständen vor Schluss der Veranstaltung sind unzulässig. Der Veranstalter ist berechtigt, bei schuldhaften Verstößen dem Aussteller eine in jedem Einzelfall vom Veranstalter nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Amtsgericht zu überprüfende Konventionalstrafe in Höhe von maximal 3.000,00 € in Rechnung zu stellen. Hat der Veranstalter wegen des schuldhaften Pflichtverstoßes auch Anspruch auf Schadensersatz, so ist die Konventionalstrafe auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Ausstellungsgüter, die sich nach dem Abbau-Endtermin noch auf den Ständen befinden, werden auf Kosten des Ausstellers abtransportiert und nach 3 Monaten entsorgt. Anfallende Entsorgungskosten trägt der Aussteller. Im Übrigen gelten die technischen Richtlinien des Hallenbetreibers/Vermieters und die Regelungen innerhalb der besonderen AGBs.

2. Standbaugenehmigung

Ausgehend davon, dass alle gängigen technischen Richtlinien und die in den Besonderen AGBs aufgeführten eingehalten werden, ist es bei eingeschossigen Standbauten in den Hallen, soweit sie eine Grundfläche von nicht mehr als 100 m² haben und nicht höher als 3,00 m sind, nicht erforderlich, eine Zeichnung zur Genehmigung einzureichen. Bei allen von der Norm abweichenden Standbauten ist eine Genehmigung des Veranstalters einzuholen. Beanstandungen der Lage, Art oder Größe des Standes, die nicht nach (Teil I, Punkt 3) ausgeschlossen sind, müssen vor Beginn des eigenen Aufbaus dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt werden.

3. Allgemeine Vorschriften

Der Aussteller unterliegt während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände der Hausordnung des Hallenbetreibers/Vermieters und des Veranstalters. Den Anordnungen der Vertreter des Hallenbetreibers und des Veranstalters ist Folge zu leisten. Die in den Besonderen AGBs festgelegten Auf- und Abbautermine sind präzise einzuhalten. Die Feuerlöschgeräte, Notausgänge und Hinweisschilder müssen direkt erreichbar bzw. deutlich sichtbar sein. Die Gänge sind als Rettungswege immer freizuhalten. Im Übrigen gelten die Bedingungen des Hallenbetreibers/Vermieters.

III. Sonstige Leistungen

1. Sicherheitsservice

Die allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgeländes geschieht durch Beauftragte des Veranstalters. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes und ggf. darauf befindlicher Wertgegenstände ist der Aussteller selbst verantwortlich.
Das gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Beendigung der Veranstaltung. Der Veranstalter empfiehlt, wertvolle und leicht zu entfernende Gegenstände außerhalb der Öffnungszeiten der Veranstaltung unter Verschluss zu halten.

2. Reinigung/ Entsorgung

Der Veranstalter hat sich dem vorsorgenden Schutz der Umwelt verpflichtet. Bei Einsatz getrennter Abfallentsorgungssysteme hat sich der Aussteller daran zu beteiligen. Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Für die tägliche Reinigung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Die Reinigungsarbeiten müssen bis zu Beginn der Veranstaltung abgeschlossen sein.

3. Versorgungsanschlüsse

Die Installationen von Versorgungsanschlüssen bis zum Standanschluss werden ausschließlich von den vom Veranstalter bzw. vom Hallenbetreiber/Vermieter zugelassenen Firmen ausgeführt. Bei eigenem Standbau können Installationen innerhalb des Standes auch von Fachfirmen ausgeführt werden. Im Schadensfall haftet der Aussteller für die durch die Installation verursachten Schäden. Verbrauchskosten, Kosten für Installationen und sonstige Dienstleistungen werden gesondert berechnet, soweit dies in den Besonderen Geschäftsbedingungen nicht anders geregelt ist. Aufträge sind den entsprechenden Formblättern der Ausstellerunterlagen zu entnehmen. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als zulässig, können auf Kosten des Ausstellers vom Veranstalter bzw. vom Hallenbetreiber entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung nicht gemeldeter oder nicht auf Veranlassung durch den Veranstalter ausgeführter Anschlüsse entstehen, haftet der Aussteller. Eine Haftung durch den Veranstalter für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen bei der Stromversorgung ist ausgeschlossen, sofern er diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

4. Schlussbestimmungen

Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Abmachungen müssen, um Gültigkeit zu erlangen, vom Veranstalter schriftlich bestätigt werden. Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Aussteller einzuholen. Er ist dafür verantwortlich, dass die GEMA-Bestimmungen sowie die gewerberechtlichen, polizeirechtlichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere auch das Gerätesicherheitsgesetz. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis und aus Anlass dieses Vertrages unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte sich eine Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, bleibt dadurch die Gültigkeit der Bestimmung im Übrigen unberührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine dem Regelungszweck entsprechende gültige Bestimmung zu ersetzen.

5. Erfüllungsort/ Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Magdeburg. Das gilt auch für den Gerichtsstand, wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Stand: Oktober 2024